Luftrecht

Vor dem Ersten Weltkrieg beschränkte sich die Aufsicht über den Verkehr von Luftfahrzeugen in der Schweiz auf eine zollamtliche Kontrolle. Deren Vollzug oblag in erster Linie der zuständigen Kantonspolizei.

Gestützt auf Artikel 17 der Verordnung vom 4. August 1914 zur Handhabung der Neutralität der Schweiz verfügte das Militärdepartement am 18. Juli 1919 zur Erleichterung des Luftverkehrs die „Provisorische Regelung des Luftverkehrs in der Schweiz“ (AS 35 640). Die am 1. August 1919 in Kraft getretenen Bestimmungen betrafen insbesondere die Zulassung schweizerischer Luftfahrzeuge und Piloten.

In Ergänzung dazu erliess das Militärdepartement am 1. August 1919 die „Provisorischen Vorschriften für den Luftverkehr in der Schweiz“ (AS 35 643). Sie enthielten die ersten Verkehrsregeln für den Betrieb sowie über die Aufsicht über die Luftfahrzeuge.

Am 1. April 1920 trat der „Bundesratsbeschluss vom 27. Januar 1920 betreffend die Ordnung des Luftverkehrs in der Schweiz“ (AS 36 171) in Kraft, der die hievor erwähnten Verfügungen des Militärdepartementes aufhob. Laut Artikel 4, Absatz 1 wird „Die Aufsicht über den Luftverkehr und das gesamte Luftwesen vom Bundesrat ausgeübt.“ Absatz 3 ergänzt: „Der Bundesrat kann eine besondere Stelle (Luftamt) schaffen, deren Befugnisse er im Rahmen der vorliegenden Vorschriften regelt.“

Die „Vorschriften vom 24. Januar 1921 betreffend den Verkehr von Luftfahrzeugen auf und über Gewässern“ (AS 37 77) vervollständigten die ersten luftrechtlichen Bestimmungen der Schweiz. Beide wurden erst mit dem am 15. Juni 1950 in Kraft getretenen „Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz)“ (LFG, SR 748.0) aufgehoben.

Die aktuell gültigen luftrechtlichen Erlasse können hier eingesehen werden:

https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/74.html#748

 

Letzte Aenderung 2023.11.04. – DR